Die Kirchensynode
Die Kirchensynode entspricht in vielem dem, was der Kantonsrat im politischen System ist. Sie übt im Zusammenwirken mit der Gesamtheit der Stimmberechtigten der Landeskirche die gesetzgebende Gewalt (Legislative) aus. Mitglieder der Kirchensynode gestalten die Zukunft der Landeskirche massgeblich mit.
Die Kirchensynode erlässt die Kirchenordnung (unter Vorbehalt des obligatorischen oder fakultativen Referendums) sowie Beschlüsse, die für alle Kirchgemeinden verbindlich sind. Sie behandelt Initiativen, Motionen, Postulate, Interpellationen, Schriftliche Anfragen, Resolutionen und Petitionen. Sie führt Aufsicht über die Geschäftsführung des Kirchenrates und der Rekurskommission und nimmt deren Jahresberichte ab. Sie nimmt in öffentlichen Erklärungen Stellung zu Fragen theologischer und kirchlicher sowie ethischer und gesellschaftlicher Natur.
Die Kirchensynode ist zuständig für die Beschlussfassung über Ausgaben, welche die Kompetenz des Kirchenrates überschreiten, sowie für die Festsetzung des Budgets der Landeskirche und der Beiträge der Kirchgemeinden an die Landeskirche (Zentralkassenbeitrag, Finanzausgleich).
Die Kirchensynode wählt neben den Mitgliedern ihrer eigenen Organe die Mitglieder des Kirchenrates und dessen Präsidentin oder Präsidenten, die Mitglieder der Rekurskommission, die Vertreterinnen und Vertreter der Landeskirche in der Synode der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz und eine Vertretung der Kirchensynode im Trägerverein reformiert.zürich.
Sie besteht aus 120 Mitgliedern sowie den Vertreterinnen und Vertreten der drei fremdsprachigen Kirchgemeinschaften (derzeit 3 Personen).
Wie wird gewählt? In unseren Wahlkreisen (Stadt Winterthur, Winterthur Land) koordinieren die interparteilichen Bezirkskonferenzen in Zusammenarbeit mit der Bezirkskirchenpflege das Zusammentragen von Wahlvorschlägen. Immer wieder finden sich auch unabhängige Gruppierungen, die Wahlvorschläge einreichen. Da bei den Synodalwahlen das Majorzwahlverfahren zur Anwendung gelangt, sind auch Personen wählbar, die auf keinem Wahlvorschlag aufgeführt sind.
Wählbar in die Kirchensynode sind alle stimmberechtigen Mitglieder der evangelisch-reformierten Landeskirche, die das 18. Altersjahr vollendet haben und über das Schweizer Bürgerrecht oder eine ausländerrechtliche Bewilligung B, C oder Ci verfügen. In der Regel erfolgt die Kandidatur für die Kirchensynode in jenem Wahlkreis, in dem man seinen Wohnsitz hat. Es genügt jedoch der Wohnsitz im Kanton. Pro Wahlkreis darf die Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter nicht als Pfarrerin, Pfarrer, Angestellte oder Angestellter im Dienst einer Kirchgemeinde des Stadtverbandes Winterthur oder der Landeskirche stehen.
Erwartet wird von den Mitgliedern der Kirchensynode die Teilnahme an den jährlich durchschnittlich vier ganztägigen und zwei halbtägigen Synodeversammlungen im Zürcher Rathaus. Diese finden jeweils am Dienstag statt. Beim Einsitz in eine vorberatende Kommission für ein einzelnes Geschäft ist mit durchschnittlich drei Kommissionssitzungen (à 2-4 Stunden) zu rechnen, bei ständigen Kommissionen mit etwa 20 Sitzungen (à 2-4 Stunden) pro Jahr. Alle Sitzungen finden in Zürich statt. Dazu kommt die individuelle Vorbereitung auf die Sitzungen der Kirchensynode, insbesondere durch das Studium der traktandierten Geschäfte (Anträge und Berichte des Kirchenrates) und die Teilnahme an den Fraktionssitzungen.
Der Beitritt zu einer der vier Fraktionen der Kirchensynode (Evangelisch-kirchliche Fraktion, Liberale Fraktion, Religiös-soziale Fraktion, Synodalverein) ist die Regel. Diese Fraktionen der Kirchensynode stehen in erster Linie für eine bestimmte theologische Ausrichtung, weshalb sich neue Synode-mitglieder meist erst nach ihrer Wahl für die Zugehörigkeit zu einer der Fraktionen entscheiden..
Weitere Informationen zur Kirchensynode und zu den Fraktionen finden Sie im Internet:
https://www.zhref.ch/organisation/landeskirche/kirchensynode